56 Act. 7.6/14 Seite 12 nach Praxis und Lehre die Aufsichtsbehörde berechtigt, das Organ abzuberufen bzw. abzusetzen. Von der Absetzung darf nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden: Sie kommt nur in Frage, wenn andernfalls die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens beeinträchtigt oder gefährdet wäre und andere, weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichend wären. Eine Absetzung kommt auch bei fehlendem Verschulden in Frage, nämlich im Fall von völliger Unfähigkeit der Organe, so dass der Stiftungszweck gefährdet ist.57