2.2.2.2 Weiter zu prüfen ist die Erforderlichkeit der gewählten aufsichtsrechtlichen Massnahme bzw. ob keine mildere Massnahme möglich gewesen wäre. Die Einsetzung eines Sachwalters war im vorliegenden Fall ein notwendiger bzw. sogar unumgänglicher Schritt, da die Beschwerdeführerin bzw. ihr einziger Stiftungsrat selbst keine weiteren Schritte unternehmen wollte. Dies ergibt sich aus dem Schreiben von E___ vom 2. Dezember 2014 an die Stiftungsaufsicht der Gemeinde C___, in der er verlangt, dass die Aufsichtsbehörde das Ruder in die Hand zu nehmen habe und endlich die Angelegenheit nach dem Gesetz bereinigen solle.56