Die Anordnung einer Sachwalterschaft über eine Stiftung ist erst seit dem 1. Januar 2006 möglich. An diesem Datum trat eine Gesetzesänderung in Kraft, wonach die Stiftungsaufsicht einen Sachwalter ernennen kann, wenn die vorgesehene Organisation nicht genügend ist, ein vorgeschriebenes Organ fehlt oder nicht rechtmässig zusammengesetzt ist. Die Lehre geht davon aus, dass angesichts dieser neuen Möglichkeit für eine Verbeiständung (abgesehen von Familien- und kirchlichen Stiftungen) kein Raum mehr besteht.53