_ war die Anlage bei der Stifterin – der D___ AG – unsicher.49 Auch der Revisor der Jahresrechnung 2006 wies in seinem Bericht ausdrücklich darauf hin, dass die momentane Anlage bei der Stifterin Art. 4 der Stiftungsstatuten verletze.50 Aus dieser Verletzung der Anlagevorschriften folgen mögliche Haftungsansprüche gegen die früheren Stiftungsräte, die der D___ AG den ungesicherten Kredit gewährt haben. Ebenso mögliche Ansprüche gegen den Stiftungsrat E___, falls der Erlass der Fr. 150‘000.-- nicht rückgängig gemacht werden kann, eine ganze oder teilweise Rückzahlung damals aber möglich gewesen wäre.