Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gab im vorliegenden Fall die Verletzung der Anlagevorschriften. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Stiftungsstatuten der Beschwerdeführerin ist das Stiftungsvermögen, soweit es nicht von seiner Herkunft her gebunden ist, sorgfältig in sicheren schweizerischen Werten anzulegen.48 Gemäss dem Bericht von Fürsprecher B___ zu den Feststellungen über die Führung und Aufsicht der A___ war die Anlage bei der Stifterin – der D___ AG – unsicher.49