45 Art. 52 ZGB Seite 10 dieser besonderen Konstellation stellt sich vorliegend die Frage, ob eine solche Doppelvertretung überhaupt zulässig war bzw. ob der damalige Verzicht bzw. Erlass nicht allenfalls anfechtbar im Sinne einer Feststellung der Ungültigkeit ist.46 Solche Geschäfte sind nicht nichtig, sondern zunächst „schwebend unwirksam“.47 Das Gericht braucht die erwähnte Frage jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, vielmehr ist diese Problematik allenfalls vom Sachwalter zu prüfen.