Die Abberufung eines Stiftungsrates stellt somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Änderung der Organisation dar, für welche nach Art. 35 Abs. 2 EG zum ZGB die kantonale Stiftungsaufsicht zuständig wäre, sondern eine repressive bzw. aufsichtsrechtliche Massnahme nach Art. 84 Abs. 2 ZGB. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 EG zum ZGB sieht vor, dass dem Gemeinderat die Aufsicht im Sinne von Art. 84 ZGB über die Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehören, obliegt. Somit war der Gemeinderat C___