Unbestritten ist, dass es sich vorliegend nicht um eine Personalfürsorgestiftung nach Art. 89a ZGB handelt, welche dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und insbesondere deren Verordnung untersteht.40 2.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, die Verfügung des Gemeinderats C___ vom 13. Januar 2015 sei nichtig.