Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Stiftungsaufsicht39 beaufsichtigt und wandelt die kantonale Stiftungsaufsicht die ihr unterstellten Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die folgenden Bestimmungen gelten auch für die kommunalen Stiftungen und deren Aufsicht (Art. 1 Abs. 4). Die Stiftungsaufsicht trifft nach Art. 4 Abs. 2 die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Anordnungen, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.