84 Abs. 2 ZGB). Da es sich bei der Stiftungsaufsicht formell zwar um privates, materiell jedoch um öffentliches Recht handelt, sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zu beachten. Verschiedene Kantone – unter anderem auch der Kanton Appenzell Ausserrhoden – haben im Rahmen ihrer Gesetzgebungshoheit als Ausführungsbestimmungen Stiftungsaufsichtsverordnungen 36 erlassen.