1.5 In der Verfügung vom 24. August 2016 wurden die Parteien des Weiteren darauf hingewiesen, dass das Gericht eventuell die Frage prüfen werde, ob ein 31 Forderungsverzicht „rückgängig gemacht“ werden könne. Damit wurde dem rechtlichen Gehör in Bezug auf neue Rechtsfragen Genüge getan. 1.6 Zu prüfen ist weiter die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, wonach Regierungsrat K___ hätte in den Ausstand treten müssen.