1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 VRPG26 zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates zuständig ist. Nach dem Erläuternden Bericht vom 19. Februar 2002 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sind auch Verfügungen, die der Regierungsrat als einzige Instanz trifft, anfechtbar.27 Da die Beschwerde auch formund fristgerecht eingereicht wurde, kann auf sie eingetreten werden.