D. Der Regierungsrat hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 der A___ im Wesentlichen entgegen, dass eine Befangenheit von Regierungsrat K___ nicht ersichtlich sei. Die Abberufung des Stiftungsrates und Einsetzung eines Sachwalters sei erst Gegenstand der Verfügung des Gemeinderates vom 13. Februar 2015 – und damit fast 2 Jahre nach dessen Zeit als Gemeindepräsident von C___ – gewesen. Sodann gehe die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl. Die stiftungsrechtliche Aufsichtsbehörde sei für die vorliegende aufsichtsrechtliche Massnahme zuständig.21