15 Act. 7.6/9 und act. 7.6/13 16 Act. 7.6/14 17 Act. 7.6/15 18 Act. 2.3 19 Act. 2.2 Seite 4 Abberufung des einzigen Stiftungsrates befangen. Soweit der Rekursentscheid des Regierungsrates sich hierzu nicht äussere, verletze er das rechtliche Gehör. Die Verfügung der Gemeinde sei nichtig zu erklären, da die kommunale Aufsichtsbehörde nicht zuständig für die Anordnung der Organisationsänderung sei. Sie verletze auch das Verhältnismässigkeitsprinzip.20