Im Wesentlichen wurde gerügt, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde ihren Aufsichtspflichten nicht nachgekommen sei, weshalb allenfalls Haftungsfragen im Raum stünden. Die Gemeinde C___ habe womöglich ein eigenes Interesse, eine Untersuchung für eine Staatshaftungsklage abzuwenden, und sei insofern durch die Anordnung der