C. Mit Eingabe vom 28. April 2016 liess die A___ gegen diesen Rekursentscheid fristgerecht Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. Nebst der Einvernahme von H___, Leitender Revisor J___, sowie der Stiftungsaufsicht C___ als Zeugen wurde der Ausstand von Regierungsrat K___ beantragt. Im Wesentlichen wurde gerügt, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde ihren Aufsichtspflichten nicht nachgekommen sei, weshalb allenfalls Haftungsfragen im Raum stünden.