Mit Entscheid vom 22. März 2016 wies der Regierungsrat den Rekurs ab. In der Begründung hielt der Regierungsrat im Wesentlichen fest, in der Einsetzung eines Sachwalters liege eine aufsichtsrechtliche Anordnung vor, für welche der Gemeinderat C___ als stiftungsrechtliche Aufsichtsbehörde zuständig gewesen sei. Die Anordnung einer Sachwalterschaft sei eine sachgerechte und erforderliche Massnahme.19