1. Die Beschwerde von A___ wird insofern gutgeheissen, als der vorinstanzliche Entscheid und der Nichteintretensentscheid des Gemeinderates aufgehoben werden und die Sache zu neuem Entscheid an den zur Behandlung der Streitsache zuständigen Gemeinderat B___ zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'286.30 für das Beschwerdeverfahren zugesprochen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), welche ihr je zur Hälfte von der Vorinstanz und vom Gemeinderat B___ zu erbringen sind.