S. 3 mit der Liegenschaft in Spanien befasst, welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar aus dem unteren Bereich der Honorarpauschalen (Fr. 1‘000.-- bis Fr. 4‘000.--) in der Höhe von Fr. 2‘900.--. Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 142.85 sowie die Mehrwertsteuer von 8%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 3‘286.30 führt. Entsprechend der je fehlerhaften Beurteilung wird die Parteientschädigung zur Hälfte dem Kanton und zur Hälfte der Gemeinde B___ auferlegt.