6.2 Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 28. Juni 2017 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3‘934.30 eingereicht. Gemäss seinen Angaben wurde der Aufwand durch die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 nochmals erhöht. Das Obergericht kommt in Würdigung der nachträglichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2017 zum Schluss, dass sich diese im Wesentlichen nicht mit dem strittigen Anfechtungsobjekt, d.h. der Nichteintretens-Verfügung des Gemeinderats, sondern mit materiellen Fragen der Erbenvertretung und ab. S. 3 mit der Liegenschaft in Spanien befasst, welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet.