4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen obsiegt, werden ihr keine Kosten auferlegt. Bezüglich der Vorinstanz und der Gemeinde wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf eine Kostenerhebung verzichtet.