Dies gilt umso mehr, als dass ihr wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung eine Frist von zwei Monaten zur Rekurserhebung offen gestanden wäre und sie diese Frist mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. August 2016 offensichtlich eingehalten hat. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. August 2016 an die Vorinstanz ist demzufolge als Rekurs umzudeuten, denn nur so entsteht der Beschwerdeführerin durch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil. Demzufolge hätte die Vorinstanz nicht eine formelle Rechtsverweigerung, sondern korrekterweise die Anfechtung einer Nichteintretens-Verfügung behandeln müssen. Der Gemeinderat B___