Die Beschwerdeführerin hat sich erst im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht anwaltlich vertreten lassen, weshalb ihr als Laiin nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte den Verfügungscharakter des Schreibens vom 27. Juli 2016 erkennen und dagegen Rekurs erheben müssen. Dies gilt umso mehr, als dass ihr wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung eine Frist von zwei Monaten zur Rekurserhebung offen gestanden wäre und sie diese Frist mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. August 2016 offensichtlich eingehalten hat.