3.2 Der Gemeinderat B___ hat mit Schreiben vom 27. Juli 2016 als hoheitliche Behörde festgestellt, dass die Begehren der Beschwerdeführerin nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Das Schreiben ist vom Vize-Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber unterzeichnet und trägt den Briefkopf der Gemeinde. Darin wurde die Zuständigkeit seitens des Gemeinderats B___ ausdrücklich verneint und daraus abgeleitet, es könne nicht auf die Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten werden.