Seite 7 meinderats Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen der betroffenen Person keine Nachteile erwachsen. Ist die Rechtsmittelbelehrung bei einer weiterziehbaren Verfügung unterblieben, so ist die Einreichung des Rechtsmittels innert zwei Monaten seit Zustellung der Verfügung zulässig (Art. 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur zulässig, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 VRPG).