Nach Lehre und Rechtsprechung kann auch eine Verfügung vorliegen, wenn sie nicht als solche bezeichnet wird oder wenn eine Rechtsmittelbelehrung fehlt (Urteil C-237/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014 E. 4.2). Massgebend ist ein materieller Verfügungsbegriff (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich 2016, Rn 872). Gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG und Art. 45 Abs. 1 GG kann unter Vorbehalt abweichender Regelungen gegen Verfügungen des Ge-