2. 2.1 Gemäss Art. 602 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung der Erbschaft eine Vertretung bestellen. Nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 EG zum ZGB bildet die (allfällige) Bestellung eines Erbenvertreters eine Obliegenheit des Gemeinderats. Die Behörde kann den Erbenvertreter generell mit der Nachlassverwaltung (als Generalerbenvertreter) einsetzen oder ihn nur mit der Vornahme einzelner Handlungen betrauen (als