Weil zur Bestellung des Erbenvertreters im Kanton Appenzell Ausserrhoden eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, richtet sich das Verfahren nach kantonalem öffentlichen Recht (Berner Kommentar, Stephan Wolf, N. 148 zu Art. 602 ZGB). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Mitglied der Erbengemeinschaft E___ und F___ selig ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des an sie gerichteten negativen Rekursentscheides legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch, soweit sich nachfolgend ergibt, dass der Gemeinderat B___