Seite 5 irgendeiner Angelegenheit vertrete. Der Gemeinderat B___ reichte am 7. April 2017 eine Duplik ein, worin er festhielt, dass weder im kantonalem Recht noch im Bundesrecht eine gesetzliche Grundlage bestehe, die dem Gemeinderat B___ eine Zuständigkeit mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin zuweise. J. Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 liess sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.