G. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 verzichtete der Gemeinderat B___ auf eine Stellungnahme, stützte jedoch ausdrücklich den angefochtenen Entscheid. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 liess sich der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz), vertreten durch das Departement Inneres und Sicherheit, zur Beschwerde vernehmen, mit dem Antrag, diese abzuweisen. Dabei wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Miterbin C___ hat stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet.