Es handle sich hier um eine reine Verwaltungstätigkeit zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften im Nachlass. Soweit sich der Gemeinderat auf frühere Entscheide berufe, welche nicht angefochten worden seien, so könne er daraus im heutigen Verfahren nichts ableiten, da auch wiederholt unzutreffende Entscheide im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Erbenvertreters keine materielle Rechtswirkung für die Zukunft entfalten könnten und dürften. Die Erbenvertretung könne selbstredend auch nur für bestimmte Geschäfte eingesetzt werden. Zweifellos sei die „zuständige Behörde“ nach Art. 602 Abs. 3 ZGB der Gemeinderat B