Es sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, aufgrund derer der Gemeinderat verpflichtet oder berechtigt wäre, solche Anweisungen zu verfügen oder Aufträge zu erteilen. Vorliegend bestehe weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage, die dem Gemeinderat B___ AR eine Zuständigkeit mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin zuweise. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei daher abzuweisen.