Seite 3 scheide und die sofortige Ausführung anordne. Eventuell weise der Regierungsrat die Gemeinde B___ an, ihre Anträge unverzüglich zu behandeln. Dem Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde B___. Zudem sei sie von der Gemeinde B___ für die formelle Einreichung des Antrags mit Fr. 600.-- und für die durch die Unterlassung der Behandlung provozierte Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Fr. 700.-- für die ganz erheblichen Umtriebe zu entschädigen.