a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2016 sei aufzuheben, und die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Erbengemeinschaft im Nachlass E___ sel. zu beauftragen, die Instandstellungsarbeiten der elektrischen Installationen in der Liegenschaft in D___ GR in Auftrag zu geben und durchführen zu lassen; und im Sinne der bereits vorinstanzlich gestellten Anträge (1a-c) sei die Entschädigung für die eingesetzten Erbenvertreterin hierfür festzulegen mit Fr. 100.00 pro Stunde zzgl. Spesen;