{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-16-33_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170706-O4V-16-33-20170706.pdf", "Checksum": "c64ae0b5a4cbadb3d22b234ca8a6c30f"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-16-33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 6. Juli 2017   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz   \nVerfahren Nr. O4V 16 33   \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA AA___   \n  Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden , Regierungsgebäude, \n9100 Herisau  \n  Gemeinderat B___   \n  Beschwerdegegnerin   C___ \n  Gegensta"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:20", "Checksum": "bac4024a366c74643d0c498273c3991a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-33\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 6. Juli 2017   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz   \nVerfahren Nr. O4V 16 33   \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA AA___   \n  Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden , Regierungsgebäude, \n9100 Herisau  \n  Gemeinderat B___   \n  Beschwerdegegnerin   C___ \n  Gegensta\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 6. Juli 2017\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, P. Louis\nObergerichtsschreiber T. Bienz\n\nVerfahren Nr. O4V 16 33\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\n\nvertreten durch: RA AA___\n\nVorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude,\n9100 Herisau\n\nGemeinderat B___\n\nBeschwerdegegnerin C___\n\nGegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde:\nVerweigerte Einsetzung als Erbenvertreterin zwecks Auftragserteilung zur gesetzlich vorgeschriebenen Instandstellung der elektrischen Installationen in der Liegenschaft\nD___/GR\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\n1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2016 sei aufzuheben, und die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Erbengemeinschaft im Nachlass E___ sel. zu beauftragen, die Instandstellungsarbeiten der elektrischen Installationen in der Liegenschaft in D___ GR in Auftrag zu geben und durchführen zu lassen; und im Sinne der\nbereits vorinstanzlich gestellten Anträge (1a-c) sei die Entschädigung für die eingesetzten Erbenvertreterin hierfür festzulegen mit Fr. 100.00 pro Stunde zzgl. Spesen;\n\n2. Eventualiter sei der Entscheid vom 15. November 2016 aufzuheben, und im Sinne der\nErwägungen an die Vorinstanz oder den Beschwerdegegner zurückzuweisen;\n\n3. Dem Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\n\n5. A___ sei für die formelle Einreichung des Antrags bei der Gemeinde B___ AR mit Fr.\n600.00 und für die durch Unterlassung der Behandlung provozierte Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Regierungsrat mit Fr. 700.00, total für die ausserordentlichen\nUmtriebe also im Gesamtbetrag von Fr. 1‘300.00 zu entschädigen.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nc) des Gemeinderates B___:\nDer Gemeinderat verzichtet auf eine Vernehmlassungsantwort und stützt ausdrücklich den\nEntscheid des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden vom 15. November 2016.\n\nd) der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 31.3.2017)\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A___.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. Am XX.XX.2006 starb der seit dem 5. Mai 2000 verwitwete E___ in B___ (Appenzell Ausserrhoden). Erbinnen sind dessen zwei Töchter, A___ und C___. Seit dem Jahre 2007 ist\neine Erbteilungsklage von A___ beim Kreisgericht Rheintal in Altstätten hängig. Einen\nStreitpunkt bildet die sich im Nachlass befindende Liegenschaft in D___, Graubünden. Daneben hat die Erbengemeinschaft Grundeigentum in G___, (Tessin) und in H___ (Spanien). Der Gemeinderat B___ hat in der Vergangenheit zwei Erbenvertretungen für die Erbengemeinschaft eingesetzt, welche das Mandat beide niedergelegt haben.\n\nB. Mit Eingabe vom 18. Juni 2016 stellte A___ beim Gemeinderat B___ ein Gesuch zuhanden\nder Gemeinderatssitzung vom 29. Juni 2016 mit folgenden Rechtsbegehren:\na) A___ wird vom Gemeinderat B___ AR per Gemeinderatsschluss beauftragt, die gesetzlich vorgeschriebenen Instandstellungsarbeiten der elektrischen Installationen in der Nachlassliegenschaft in D___ gemäss gesetzlicher Verordnung 734.27 sofort zu organisieren.\nAllfällige Einsprachen vermögen die fristgerechte, gesetzlich vorgeschriebene Ausführung\nnicht zu verhindern.\nb) Die Rechnung des Elektrikers wird der Gemeinde B___ AR zugestellt. Den Aufsichtsbehörden von B___ AR steht es frei, die Rechnungen mit dem Tresorgeld direkt zu bezahlen\noder die Beträge an A___ zur Barabgleichung vor Ort zu überweisen. Dem Gemeinderat\nsteht es frei, C___ aufzufordern, die Rechnung zu begleichen oder A___ anzufragen, ob\nsie z.Hd. des Gemeinderates einen Antrag zur Darlehensaufnahme der Erbengemeinschaft\nstellt.\nc) A___ stellt für ihre Arbeiten Rechnung z.Hd. der Erbengemeinschaft und wird mit Fr.\n100.-- pro Stunde zuzüglich Spesen entschädigt. Sollte die Rechnung nicht innert dreissig\nTagen bezahlt oder mit der Miete G___ verrechnet werden, ist sie als ordentlicher Verwaltungsaufwand des Nachlasses geschuldet und gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB vor der effektiven Erbteilung/Auszahlung zuzüglich 5% Verzugszins an A___ zu bezahlen.\n\nC. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 teilte der Gemeinderat B___ A___ mit, dass er nicht auf\nihre Anträge eintreten könne, da er nicht zuständig sei. Zudem bitte er sie mit aller Dringlichkeit, sich entsprechend der klaren Rechtslage zu verhalten und von weiteren Eingaben\nan den Gemeinderat abzusehen. Im Übrigen verwies er auf ein Schreiben von Fürsprecher\nK___ vom 16. Juni 2016 an A___.\n\n"}