In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde der Sozialhilfekommission A___ wird abgewiesen und der Entscheid des Departementes Gesundheit und Soziales vom 19. Oktober 2016 bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.