Die entsprechende Fremdbestimmung und der damit einhergehende Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin ist nicht als gering einzustufen. Somit ist, im Einklang mit der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, davon auszugehen, dass während der Dauer des in Frage stehenden sechsmonatigen Wohn- und Werkstattexternats kein neuer Unterstützungswohnsitz begründet wurde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen eine eigene Wohnung gemietet und bezogen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. Seite 12 3. Kosten und Entschädigung