2.6 Zusammengefasst ist dem Rekursentscheid der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen. Art und Ausmass der angebotenen Dienstleistungen im Wohn- und Werkstattexternat Haus D___ sprechen insgesamt für eine Bejahung des Heimbegriffs im Sinn von Art. 5 ZUG. Die Beschwerdegegnerin war während des Wohn- und Werkstattexternats zahlreichen Regeln und Verpflichtungen unterworfen. Die entsprechende Fremdbestimmung und der damit einhergehende Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin ist nicht als gering einzustufen.