Seite 11 2.5 Im Rahmen des vorinstanzlichen Rekursverfahrens hatte die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin gar keinen Bezug mehr zu A___ habe und auch nicht dorthin zurückkehren wolle. Da ein Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen insbesondere bei suchtkranken Personen typisch ist, kann dies jedoch für die Beurteilung des Unterstützungswohnsitzes im vorliegenden Fall nicht entscheidend sein.