ZUG erfüllt werde. Wenn ein offenkundig über das reine Wohnen hinausgehender Zweck einer Institution und seiner Dienstleistungen gegeben und zudem das Dienstleistungsangebot befristet sei, spreche dies für den Heimcharakter. In jenem Fall wurde sogar ausdrücklich angeführt, dass selbst die polizeiliche Anmeldung am Heimort dieser Qualifikation nicht entgegen stehe, da das Gesetz es bewusst in Kauf nehme, dass eine Person, die freiwillig in ein Heim eintrete, am Ort des Heimes zivilrechtlichen Wohnsitz oder allenfalls weitere Wohnsitze begründe, ihr Unterstützungswohnsitz jedoch nach wie vor dort sei, wo sie vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte.