sobald aber Personen im begleiteten Wohnen sich über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche hinaus an Regeln halten müssten, könne auch eine begleitete Wohnform unter den Heimbegriff fallen. Selbst bei einem niederschwelligen Betreuungsangebot sei der Heimbegriff zu bejahen, solange eine intensive Nutzung gegeben sei. Auch das Verwaltungsgericht Graubünden betonte im Entscheid U 13 73 vom 15. April 2014, dass die Art und das Ausmass des Dienstleistungsangebots im konkreten Fall zu prüfen sei, um zu beurteilen, ob der Heimbegriff im Sinn von Art. 5 ZUG erfüllt werde.