Seite 9 durchwegs eine weite Auslegung des Heimbegriffs bejaht. So hat etwa das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid VB.2014.00673 vom 19. Februar 2015 erwogen, in Bezug auf begleitetes Wohnen ergebe sich, dass weder der Abhängigkeits- noch der Fremdbestimmungsgrad besonders hoch sein müssten; sobald aber Personen im begleiteten Wohnen sich über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche hinaus an Regeln halten müssten, könne auch eine begleitete Wohnform unter den Heimbegriff fallen.