Betreuung auf einen wöchentlichen Hausbesuch, was deutlich weniger ist als beim Wohnund Werkstattexternat Haus D___, werden doch dort, wie unter E. 2.4.b im Detail aufgezeigt, viel weitergehende obligatorische Dienstleistungen angeboten), auch solche Formen begleiteten Wohnens unter den Heimbegriff von Art. 5 ZUG zu subsumieren sind, wenn das Dienstleistungsangebot insgesamt über das blosse Wohnen hinaus gehe und den Abhängigkeitsgrad der betroffenen Personen tangiere. Diese bewusst weite Auslegung von Art. 5