Im Entscheid 2A.300/1999 vom 17. Januar 2000 führte das Bundesgericht aus, dass aufgrund der weiten Auslegung des Heimbegriffs in Art. 5 ZUG auch therapeutische Wohngemeinschaften unter den Heimbegriff fallen können, wobei die angebotenen und teils obligatorischen Dienstleistungen sowie der Grad der Fremdbestimmung der Bewohner berücksichtigt wurde (E. 3b). Im Bundesgerichtsurteil 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 wurde diese Rechtsprechung bestätigt und unter Verweis auf bereits ergangene Rechtsprechung dafür gehalten, dass selbst dann, wenn der Fremdbestimmungsgrad bei einer begleiteten Wohnform relativ gering ausfalle (in jenem Fall beschränkte sich die obligatorische