Damit ist während des Wohn- und Werkstattexternats eine Kontrolle der Beschwerdegegnerin durch die Mitarbeiter des Hauses D___ auch in der eigenen Wohnung jederzeit gewährleistet. Unter Berücksichtigung all dieser konkreten Umstände im Einzelfall ist dem Schluss der Vorinstanz, das sechsmonatige Wohn- und Werkstattexternat erfülle den Heimbegriff von Art. 5 ZUG, zuzustimmen. d. Das Argument der Beschwerdeführerin, dieser Schluss sei auf eine einseitige Auslegung der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus dem Jahr 1999 zurückzuführen, ist nicht nachvollziehbar: