c. Unabhängig davon, ob die betreute Person in einem stiftungseigenen Studio wohnt oder eine eigene Wohnung gemietet hat, besteht somit im Rahmen des Wohn- und Werkstattexternats Haus D___ ein umfangreiches Dienstleistungskonzept, wobei die Teilnahme und Mitwirkung der betreuten Personen in weiten Teilen obligatorisch sind. Zwar ist im Fall einer eigenen Wohnung die betreute Person formell gesehen unabhängig, allerdings unterscheidet sich im hier zu beurteilenden Fall der Grad der Fremdbestimmung der Beschwerdegegnerin letztlich nicht entscheidend von anderen betreuten Personen, die