• Gemäss Aufenthaltsvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem D___ sowie gemäss zusätzlichen Erklärungen und Ausführungen in den vorinstanzlichen Akten beinhaltet das Wohn- und Werkstattexternat einen Lebensunterhalt von Fr. 1‘000.--, welcher durch das D___ ausbezahlt und verwaltet wird.