Als Heim, Spital oder andere Anstalt im Sinn von Art. 5 ZUG sind grundsätzlich alle möglichen Versorgungseinrichtungen zu verstehen, in welche erwachsene Personen zur persönlichen Betreuung oder Pflege, zur ärztlichen oder therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung oder Rehabilitation untergebracht werden oder freiwillig eintreten. Nur eine einzelfallweise Prüfung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien stellt angesichts der Vielfältigkeit an unterschiedlich ausgestalteten Therapieformen sicher, dass eine zeitgemässe Interpretation stets gewährleistet bleibt.