Die Anwendung von Art. 5 ZUG ist immer hinsichtlich des konkret zur Diskussion stehenden Sachverhalts zu prüfen, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden. Als Heim, Spital oder andere Anstalt im Sinn von Art. 5 ZUG sind grundsätzlich alle möglichen Versorgungseinrichtungen zu verstehen, in welche erwachsene Personen zur persönlichen Betreuung oder Pflege, zur ärztlichen oder therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung oder Rehabilitation untergebracht werden oder freiwillig eintreten.