Seite 6 Bundesgericht, dass bei der Beurteilung des Heimbegriffs im Sinn von Art. 5 ZUG folgenden Kriterien grosse Bedeutung zukommt (vgl. E. 3a): • Art und Mass der angebotenen Dienstleistungen; • Grad der feststellbaren Fremdbestimmung; • Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person.